
Statuten
I. Name und Sitz
Artikel 1 Der Wohnmobil Club Schweiz, abgekürzt WMCS wurde am 30.09.2016 in Wohlen gegründet und ist ein konfessionell und politisch neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff des ZBGs. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Der Sitz des Clubs ist das Domizil des jeweiligen Präsidenten.
II. Zweck
Artikel 2 Der Club bietet eine Plattform für Informationen und Tipps rund um das Thema Wohnmobil und Reisen im In- und Ausland. Der Club organisiert Ausflüge für Mitglieder und fördert den persönlichen Erfahrungsaustausch.
III. Mitgliedschaft
Artikel 3 Mitglieder können natürliche als auch juristische Personen werden.
Artikel 4 Mitgliederkategorien und deren Voraussetzungen:
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Aktivmitglieder (Einzelpersonen, Paare, Familien) sind im Besitz eines Wohnmobiles oder eines Motorfahrzeuges mit einer Schlafgelegenheit und wollen sich am Clubleben beteiligen.
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Passivmitglieder beteiligen sich am Erhalt des Clubs.
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Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident sind Personen, die sich durch ihr langjähriges Engagement für den Club verdient gemacht haben. Der Vorstand ernennt diese Personen an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern.
Artikel 5 Wer dem Club beitreten will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Präsidenten zu richten. Der Vorstand entscheidet an der nächsten Sitzung über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft besteht, wenn der Vorstand dem Antragssteller die Mitgliedschaft schriftlich bestätigt hat sowie der entsprechende Mitgliederbeitrag überwiesen worden ist. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe für einen ablehnenden Entscheid anzugeben. Die Ausschliessung ist nicht anfechtbar.
Artikel 6 Die Mitgliederbeiträge haben jeweils eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und sind von bestehenden Mitgliedern bis spätestens 28. Februar des aktuellen Kalenderjahres einzuzahlen.
Artikel 7 Der Austritt erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung an den Präsidenten. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf das Ende des aktuellen Monats erfolgen. Es gibt keine Rückerstattung von bereits bezahlten Jahresbeiträgen.
Artikel 8 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden (ZGB Art 72). Diese Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
IV. Finanzielle Mittel
Artikel 9 Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Mitgliederversammlung ist befugt, gegebenenfalls höhere Mitgliederbeiträge zu beschliessen. Bis zu einer Grösse von 10 Mitgliedern werden die Mitgliederbeiträge durch den Präsidenten und Vizepräsidenten entschieden. Der Präsident, Vizepräsident, Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident sind von den Mitgliederbeiträgen befreit.
Artikel 10 Die Einnahmen des Clubs sind:
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Mitgliederbeiträge
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Spenden
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Werbeeinnahmen
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Andere Einnahmen
Artikel 11 Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Organe
Artikel 12 Die Organe des Clubs sind die Generalversammlung und der Vorstand.
Artikel 13 Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt einmal im Jahr durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden. Die Einladung wird mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung an alle Mitglieder per E-Mail zugestellt.
Artikel 14 Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Artikel 15 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre und wird durch die Generalversammlung gewählt.
Artikel 16 Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von 1/5 der Aktivmitglieder einberufen werden.
Artikel 17 Statutenänderungen oder die Auflösung des Clubs können nur an der Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden unter Berücksichtigung von Artikel 14 beschlossen werden. Bei normalen Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Artikel 18 Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:
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Begrüssung und Mitteilungen
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Wahl der Stimmenzähler
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Protokoll der letzten Generalversammlung
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Jahresbericht des Präsidenten
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Bericht des Kassiers
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Wahl des Vorstandes (alle vier Jahre)
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Festsetzung des Mitgliederbeitrages
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Beschlussfassung über eingereichte Anträge
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Verschiedenes
Artikel 19 Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Aktiv-Mitgliedern des Clubs zusammen.
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Präsident
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Vizepräsident
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Kassier
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Beisitzer
Artikel 20 Der Vorstand erledigt folgende Geschäfte:
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Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
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Vollzug von Generalversammlungsbeschlüssen
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Koordination von Anlässen
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Vertretung des WMCS nach aussen
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Aufnahme von Neumitgliedern
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Ausschluss von Mitgliedern
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Budgetplanung
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Buchführung über Einnahmen und Ausgaben
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Aufbau und Betreuung der Homepage
Artikel 21 Der Vorstand trifft sich mindestens zwei Mal pro Jahr auf Einberufung des Präsidenten mit Angabe der Traktanden, des Orts und der Zeit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstands anwesend ist. Beschlüsse werden im Vorstand durch das einfache Mehr gefasst.
Artikel 22 Der Club unterhält unter www.wmcs.ch eine eigene Homepage. Eigentümer und Besitzer der Homepage ist Simon Gaisecker.
Artikel 23 Diese Statuten haben bis zur ersten Generalversammlung Gültigkeit und können durch den Präsidenten in Absprache mit dem Vizepräsidenten geändert werden. Bei Annahme der Statuten durch die Generalversammlung wird der Artikel 23 nichtig und gelöscht.
VII. Zeichnung
Der Präsident Der Vizepräsident
Simon Gaisecker René Regez